Informationen gemäß § 12 Abs. 7 Netzdienstleistungs-VO Strom bzw. § 12 Abs. 9 Gasnetzdienstleistungsqualitäts-VO
Die Qualitätsstandards in den genannten Verordnungen regeln jeweils:
- Reaktion auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise bzw. Erstellung eines Kostenvoranschlages, jeweils innerhalb von 14 Arbeitstagen (bei NetzkundInnen der Netzebenen 1-6 im Bereich Strom verlängert sich diese Frist auf einen Monat)
- Beantwortung vollständiger schriftlicher Anträge auf Netzzugang innerhalb von 14 Arbeitstagen mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise
- Einbau eines Zählers und Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorliegen eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages (Bereich Strom) bzw. des Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage innerhalb folgender Fristen:
Strom
- drei Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkunden mit Standardlastprofil
- acht Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkunden mit Lastprofilmessung
- zwei Arbeitstage wenn Messeinrichtung bei Netzkunden mit Standardlastprofil vorhanden
Gas
- fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6
- 10 Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler
- 20 Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter
- zwei Arbeitstage wenn Messeinrichtung bei Netzkunden mit Standardlastprofil vorhanden
- ein Arbeitstag bei Berufung des Netzkunden auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG wenn Messeinrichtung mit Standardlastprofil vorhanden
- Rechnungslegung innerhalb von 6 Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung
- Durchführung einer Rechnungskorrektur innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Informationen
- Wiederherstellung des Netzzugangs am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung (beispielsweise des Zahlungsverzuges) sowie bei Vorliegen eines aufrechten Energieliefervertrages
- Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen mindestens fünf Tage vor deren Beginn
- Information der Netzkundin/des Netzkunden über die Ablesung der Messeinrichtung mindestens 14 Tage im Voraus in geeigneter Form, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist
- bei Selbstablesung jederzeitige Möglichkeit der Zählerstandübermittlung in elektronischer Form
- bei intelligenten Messgeräten: kostenlose Zurverfügungstellung der genauen Spezifikationen der Schnittstellen eines intelligenten Messgeräts bzw. Gewährung des Zugriffs auf die Schnittstellen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Anfrage
- Vereinbarung von Terminen mit NetzkundInnen im Rahmen eines Zeitfensters von zwei Stunden, wobei Terminwünsche möglichst berücksichtigt werden
- Beantwortung von Anfragen und Beschwerden innerhalb von fünf Arbeitstagen
- Online- Zurverfügungstellung der verrechnungsrelevanten Daten der Netzkundin/des Netzkunden bzw. Möglichkeit der Anforderung über Kontaktformular auf der Website
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Jahreserhebung Gas
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Jahreserhebung Strom
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